Die Anmeldung gilt zugleich als Vertrag und wird vom Aussteller ausgefüllt und von Pomurski sejem d.d. (im weiteren Wortlaut: Veranstalter) bestätigt. Die Anmeldung ist ein für den Aussteller verpflichtender und unwiderruflicher Vertrag. Anmeldungen, die Vorbehalte irgendeiner Art enthalten, werden vom Veranstalter nicht berücksichtigt. Die Ausstellungsbedingungen gelten für alle Anmeldungen und Verträge, Formulare A,B.
Die für die Veranstaltung gültigen Preise sind auf der ersten Seite der Anmeldung und des Vertrages angeführt. Angaben über das Ausstellungsprogramm sind Pflichtangaben. Der Aussteller darf nur angemeldete Ausstellungsgegenstände ausstellen. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung und des Vertrages werden vom Aussteller die Ausstellungsbedingungen angenommen und anerkannt und der Aussteller genehmigt damit dem Veranstalter die weitere Datenverarbeitung der im Vertrag angegebenen Daten gemäß dem Datenschutzgesetz, und zwar in seinen Datenbanken zum Zwecke der statistischen Bearbeitung, Segmentierung von Teilnehmern, Erfüllung von vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, Zusendung von Angeboten, Werbematerial, Publikationen und Einladungen zu Veranstaltungen sowie telefonischen, schriftlichen und elektronischen Benachrichtigung und evtl. Befragungen und genehmigt auch die Bereitstellung von Informationen über den Aussteller auch an die Vertragspartner des Veranstalters. Die Daten dürfen vom Veranstalter noch 10 Jahre nach der letzten Teilnahme an der Messe oder einer anderen Veranstaltung bzw. bis zum schriftlichen Widerruf bearbeitet werden, soweit die gültige Gesetzgebung keine anderen Fristen festlegt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, über die Annahme des Ausstellers oder seiner Ausstellungsgegenstände zu entscheiden.
An der Ausstellung können in- und ausländische Aussteller Gegenstände, die dem Ausstellungsthema entsprechen, ausstellen. Handelsvertreter und Importeure können Erzeugnisse jener Firmen ausstellen, welche sie vertreten. Über die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und über die Zuteilung der Ausstellungsfläche entscheidet der Veranstalter, welcher die Ausstellungsfläche im Interesse der Veranstaltung verteilt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, bis zu ca. 10 % mehr bzw. weniger Ausstellungsfläche zuzuteilen. Die Mindestfläche beträgt in der Halle 9 m2 und im Freigelände 10 m2. Jede Änderung der zugeteilten Ausstellungsfläche muss vom Veranstalter genehmigt werden. Der Veranstalter kann Hallenein- und ausgänge versetzen oder schließen und sofern notwendig auch andere Änderungen bezüglich der Ausstellungsflächen vornehmen. Diese Entscheidungen liegen im Zuständigkeitsbereich des Veranstalters, der sie im Interesse der Veranstaltung treffen kann. Wenn der Veranstalter aus irgendeinem Grund dem Aussteller eine bereits zugeteilte Ausstellungsfläche nicht zur Verfügung stellen kann, hat der Aussteller Anrecht auf Rückvergütung der bereits bezahlten Summe für die Ausstellungsfläche.
Der Veranstalter hat das Recht, Anmeldungen bzw. bereits erteilte Bestätigungen (siehe Abschnitt 6) zu widerrufen, wenn:
Im Falle, dass der Aussteller seine Anmeldung und den Vertrag kündigt, ist er verpflichtet folgendes dennoch zu bezahlen:
Die Kündigung der Anmeldung und des Vertrags seitens des Ausstellers muss schriftlich erfolgen. Als Kündigungsdatum gilt das Datum des Einlangens der schriftlichen Kündigung.
Der Aussteller ist verpflichtet die Anmeldegebühr, den obligatorischen Katalogeintrag und den Eintrag ins Ausstellerverzeichnis auf der Webseite der Messe zu bezahlen und bis Ende der Anmeldefrist Informationen über sein Ausstellungsprogramm zu übermitteln. Falls die Informationen nicht bis zur Anmeldefrist zugestellt wurden, können nur kurze Allgemeininformationen über den Aussteller im Kataloganhang veröffentlicht werden. Der Eintrag im Kataloganhang gilt als obligatorischer Katalogeintrag. Die Angaben für den obligatorischen Katalogeintrag können nur Daten über das Ausstellungsprogramm des Ausstellers beinhalten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den übermittelten Text zu redigieren. Sollte der Eintrag in den Kataloganhang wegen der Verspätung des Ausstellers (20 Tage vor Veranstaltungsbeginn) nicht mehr möglich sein, hat der Aussteller trotzdem den gesamten Betrag inkl. Anmeldegebühr und obligatorischem Katalogeintrag zu bezahlen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Inhalt des Eintrags im Messekatalog zu kürzen und anzupassen, ist jedoch nicht für Fehler verantwortlich.
Der Aussteller verpflichtet sich, die von ihm bestellten Dienstleistungen laut seiner Anmeldung zu bezahlen. Die Steuern trägt ebenfalls der Aussteller. Nach der Zustellung der unterzeichneten Anmeldung und des Vertrages dem Veranstalter, bekommt der Aussteller eine Proformarechnung, welcher zur Gänze in der vorgegebenen Frist zu bezahlen ist. Nach erfolgter Leistung, d.h. am letzten Tag der Veranstaltung, stellt der Veranstalter dem Aussteller eine Rechnung. Der Aussteller ist verpflichtet diese bis zur Fälligkeit zu begleichen. Im Falle eines Zahlungsverzuges, verrechnet der Veranstalter dem Aussteller gesetzliche vorgesehene Verzugszinsen. Der Aussteller kann, in einer Frist von 8 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung, diese beanstanden. Sollte der Aussteller nur einen Teil der Rechnung beanstanden, dann ist er verpflichtet, den unbestrittenen Teil der Rechnung in der vorgesehenen Frist und auf die in der Anmeldung angeführte Art und Weise zu beglichen.
Aufgrund der bezahlten Proformarechnung erteilt der Veranstalter dem Aussteller eine Bestätigung über die Zuteilung seiner Ausstellungsfläche mit dem genauen Standort. Die Bestätigung ist Bestandteil der Anmeldung und des Vertrages.
Sollte die Veranstaltung zeitlich verschoben, verkürzt, verlängert oder räumlich versetzt werden müssen, sind die Aussteller nicht berechtigt, ihre Teilnahme zu kündigen oder Schadenersatzforderungen zu stellen.
Der Aussteller muss dem Veranstalter sein Projekt für den Aufbau und die Einrichtung seiner Ausstellungsfläche vor Veranstaltungsbeginn vorlegen. Sollte der Aussteller den Aufbau seines Ausstellungsraumes höher als 2,5 m planen, muss er zuvor die schriftliche Zustimmung des Veranstalters einholen. Anbringung von Reklamematerial ist nur mit Genehmigung des Organisator gestattet. Der Aussteller ist verpflichtet, umgehend nach der Warnung des Veranstalters etwaige Hindernisse, Hürden oder unzulässige Konstruktionen zu beseitigen. Im Gegenfall wird das der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers vornehmen.
Nach der Bestätigung der Ausstellungsfläche durch den Veranstalter werden dem Aussteller der Quadratmeteranzahl entsprechende kostenlose Dauereintrittskarten. Jedem Aussteller stehen pro Anmeldung zwei Dauereintrittskarten und pro 10 m2 Ausstellungsfläche in der Halle bzw. jede 20 m2 Ausstellungsfläche im Freigelände je eine weitere Dauereintrittskarte zu, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 Dauereintrittskarten. Bei Missbrauch der Dauereintrittskarten behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Dauereintrittskarten abzunehmen.
Sowohl Montage als auch Demontage müssen im vorhinein registriert werden. Die vom Veranstalter angeführten Montage- und Demontagetermine sind konsequent zu befolgen. Nach erfolgter Demontage ist der Aussteller verpflichtet, die Ausstellungsfläche im ursprünglichen Zustand zurückzulassen. Falls nicht, ist der Aussteller verpflichtet, dem Veranstalter den gesamten entstandenen Schaden rückzuerstatten. Beim Aufstellen und bei der Einrichtung sowie beim Abbau der Ausstellungsfläche muss der Aussteller bzw. sein Beauftragter folgendes besonders berücksichtigen:
Der Aussteller darf vor Veranstaltungsende keine Exponate vom Messegelände entfernen. Er darf die Ausstellungsfläche nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters vorzeitig verlassen.
Im Falle einer Vertragsverletzung behält sich der Veranstalter das Recht vor, dem Aussteller zusätzlich 100 % des zugeteilten Ausstellungs- bzw. Werberaums zu verrechnen.
Der Aussteller muss für alle Arten von Vorführungen, die er auf der ihm zugeteilten Ausstellungsfläche durchführen wird, eine schriftliche Bewilligung des Veranstalters erhalten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, ungeachtet der bereits ausgestellten Genehmigung, im Falle von Belästigungen durch Lärm, Staub, Gas oder ähnlichem, die Präsentationen einzuschränken bzw. auch zu verbieten. Präsentationen dürfen ausschliesslich auf der zugeteilten Ausstellungsfläche des Ausstellers stattfinden.
Der Veranstalter hat das Recht, die Ausstellungsräume und die ausgestellten Gegenstände zu fotografieren, aufzuzeichen oder auf Film oder Videoband festzuhalten und dieses Material für den Eigenbedarf oder für den allgemeinen Gebrauch zu nützen. Der Aussteller verzichtet auf jegliche Urheberrechte in diesem Zusammenhang. Mit Ausnahme des eigenen Ausstellungsraumes, dürfen ohne Genehmigung des Veranstalters Ausstellungsräume nicht fotografiert, aufgezeichnet oder aufgenommen werden.
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Messegeländes und der Gänge in den Hallen.Die Reinigung der Ausstellungsfläche ist Sache eines jeden Ausstellers; auf Wunsch wird dies gegen Kostenersatz vom Veranstalter bzw. von einer von ihm beauftragten Gesellschaft übernommen.
Für alle offenen Forderungen des Veranstalters an den Aussteller, hat der Veranstalter das Pfandrecht auf alle auf dem Messegelände vorhandenen Waren des Ausstellers (Ausstellungsgegenstände, Einrichtung und anderes). Die zurückgehaltenen Gegenstände werden auf Kosten und Risiko des Ausstellers gelagert. Wenn der Aussteller 30 Tage nach Abschluss der Veranstaltung die offene Forderung nicht beglichen hat, ist der Veranstalter berechtigt, die zurückgehaltenen Waren zu verkaufen und aus dem Erlös die offenen Rechnungen und andere Unkosten zu begleichen. Eine eventuelle Differenz muss er innerhalb von 15 Tagen ab Verkaufsdatum dem Aussteller rücküberweisen.
Veranstalter und Aussteller werden mögliche Streitfragen im gegenseitigem Einvernehmen lösen. Sollte es zu keinem Einvernehmen kommen, ist das Bezirskgericht in Gornja Radgona zuständig.