{"id":190,"date":"2018-10-09T10:44:03","date_gmt":"2018-10-09T08:44:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ribolov.pomurski-sejem.si\/splosni-pogoji-razstavljanja\/"},"modified":"2018-10-16T14:52:42","modified_gmt":"2018-10-16T12:52:42","slug":"ausstellungsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.ribolov.pomurski-sejem.si\/de\/ausstellungsbedingungen\/","title":{"rendered":"Ausstellungsbedingungen"},"content":{"rendered":"<div  class=\"one withsmallpadding ppb_header \" style=\"text-align:left;padding:30px 0 30px 0;\" >\n<div class=\"standard_wrapper\">\n<div class=\"page_content_wrapper\">\n<div class=\"inner\">\n<div style=\"width:100%\">\n<h2 class=\"ppb_title\" style=\";text-align:left;\">Ausstellungsbedingungen<\/h2>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div  class=\"one withsmallpadding ppb_text\" style=\"text-align:left;padding:30px 0 30px 0;\" >\n<div class=\"standard_wrapper\">\n<div class=\"page_content_wrapper\">\n<div class=\"inner\">\n<div style=\"margin:auto;width:100%\">\n<hr>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<div  class=\"one withsmallpadding ppb_text\" style=\"text-align:left;padding:30px 0 30px 0;\" >\n<div class=\"standard_wrapper\">\n<div class=\"page_content_wrapper\">\n<div class=\"inner\">\n<div style=\"margin:auto;width:100%\">\n<h3>1. Allgemeine Bestimmungen<\/h3>\n<p>Die Anmeldung gilt zugleich als Vertrag und wird vom Aussteller ausgef\u00fcllt und von Pomurski sejem d.d. (im weiteren Wortlaut: Veranstalter) best\u00e4tigt. Die Anmeldung ist ein f\u00fcr den Aussteller verpflichtender und unwiderruflicher Vertrag. Anmeldungen, die Vorbehalte irgendeiner Art enthalten, werden vom Veranstalter nicht ber\u00fccksichtigt. Die Ausstellungsbedingungen gelten f\u00fcr alle Anmeldungen und Vertr\u00e4ge, Formulare A,B.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Veranstaltung g\u00fcltigen Preise sind auf der ersten Seite der Anmeldung und des Vertrages angef\u00fchrt. Angaben \u00fcber das Ausstellungsprogramm sind Pflichtangaben. Der Aussteller darf nur angemeldete Ausstellungsgegenst\u00e4nde ausstellen. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung und des Vertrages werden vom Aussteller die Ausstellungsbedingungen angenommen und anerkannt und der Aussteller genehmigt damit dem Veranstalter die weitere Datenverarbeitung der im Vertrag angegebenen Daten gem\u00e4\u00df dem Datenschutzgesetz, und zwar in seinen Datenbanken zum Zwecke der statistischen Bearbeitung, Segmentierung von Teilnehmern, Erf\u00fcllung von vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen, Zusendung von Angeboten, Werbematerial, Publikationen und Einladungen zu Veranstaltungen sowie telefonischen, schriftlichen und elektronischen Benachrichtigung und evtl. Befragungen und genehmigt auch die Bereitstellung von Informationen \u00fcber den Aussteller auch an die Vertragspartner des Veranstalters. Die Daten d\u00fcrfen vom Veranstalter noch 10 Jahre nach der letzten Teilnahme an der Messe oder einer anderen Veranstaltung bzw. bis zum schriftlichen Widerruf bearbeitet werden, soweit die g\u00fcltige Gesetzgebung keine anderen Fristen festlegt. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, \u00fcber die Annahme des Ausstellers oder seiner Ausstellungsgegenst\u00e4nde zu entscheiden.<\/p>\n<h3>2. Zuteilung der Ausstellungsfl\u00e4che<\/h3>\n<p>An der Ausstellung k\u00f6nnen in- und ausl\u00e4ndische Aussteller Gegenst\u00e4nde, die dem Ausstellungsthema entsprechen, ausstellen. Handelsvertreter und Importeure k\u00f6nnen Erzeugnisse jener Firmen ausstellen, welche sie vertreten. \u00dcber die Zulassung des Ausstellers zur Veranstaltung und \u00fcber die Zuteilung der Ausstellungsfl\u00e4che entscheidet der Veranstalter, welcher die Ausstellungsfl\u00e4che im Interesse der Veranstaltung verteilt. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, bis zu ca. 10 % mehr bzw. weniger Ausstellungsfl\u00e4che zuzuteilen. Die Mindestfl\u00e4che betr\u00e4gt in der Halle 9 m2 und im Freigel\u00e4nde 10 m2. Jede \u00c4nderung der zugeteilten Ausstellungsfl\u00e4che muss vom Veranstalter genehmigt werden. Der Veranstalter kann Hallenein- und ausg\u00e4nge versetzen oder schlie\u00dfen und sofern notwendig auch andere \u00c4nderungen bez\u00fcglich der Ausstellungsfl\u00e4chen vornehmen. Diese Entscheidungen liegen im Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Veranstalters, der sie im Interesse der Veranstaltung treffen kann. Wenn der Veranstalter aus irgendeinem Grund dem Aussteller eine bereits zugeteilte Ausstellungsfl\u00e4che nicht zur Verf\u00fcgung stellen kann, hat der Aussteller Anrecht auf R\u00fcckverg\u00fctung der bereits bezahlten Summe f\u00fcr die Ausstellungsfl\u00e4che.<\/p>\n<h3>3. K\u00fcndigung des Vertrages seitens des Veranstalters<\/h3>\n<p>Der Veranstalter hat das Recht, Anmeldungen bzw. bereits erteilte Best\u00e4tigungen (siehe Abschnitt 6) zu widerrufen, wenn:<\/p>\n<ol>\n<li>sich der Aussteller zum Zeitpunkt seiner Anmeldung in einem Tilgungs-, Konkurs- oder Liquidationsverfahren befindet.<\/li>\n<li>der Veranstalter an den Aussteller noch offene Forderungen aus fr\u00fcheren Veranstaltungen hat.<\/li>\n<li>Erzeugnisse, die bei der Veranstaltung ausgestellt werden sollten, dem Veranstaltungsthema nicht entsprechen.<\/li>\n<\/ol>\n<h3>4. K\u00fcndigung des Vertrages seitens des Ausstellers<\/h3>\n<p>Im Falle, dass der Aussteller seine Anmeldung und den Vertrag k\u00fcndigt, ist er verpflichtet folgendes dennoch zu bezahlen:<\/p>\n<ul>\n<li>Anmeldegeb\u00fchr und obligatorische Eintragung in den Katalog, wenn er seine Anmeldung\tund den Vertrag 10 Tage nach der Best\u00e4tigung seitens des Veranstalters k\u00fcndigt.<\/li>\n<li>50% des Preises von bestellten Dienstleistungen, wenn er seine Anmeldung und den Vertrag 30 bis 15 Tage vor Messebeginn k\u00fcndigt.<\/li>\n<li>100% der bestellten Dienstleistungen, wenn er seine Anmeldung und den Vertrag weniger als 15 Tage vor Messebeginn k\u00fcndigt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die K\u00fcndigung der Anmeldung und des Vertrags seitens des Ausstellers muss schriftlich erfolgen. Als K\u00fcndigungsdatum gilt das Datum des Einlangens der schriftlichen K\u00fcndigung.<\/p>\n<h3>5. Anmeldegeb\u00fchr und obligatorischer Katalogeintrag<\/h3>\n<p>Der Aussteller ist verpflichtet die Anmeldegeb\u00fchr, den obligatorischen Katalogeintrag und den Eintrag ins Ausstellerverzeichnis auf der Webseite der Messe zu bezahlen und bis Ende der Anmeldefrist Informationen \u00fcber sein Ausstellungsprogramm zu \u00fcbermitteln. Falls die Informationen nicht bis zur Anmeldefrist zugestellt wurden, k\u00f6nnen nur kurze Allgemeininformationen \u00fcber den Aussteller im Kataloganhang ver\u00f6ffentlicht werden. Der Eintrag im Kataloganhang gilt als obligatorischer Katalogeintrag. Die Angaben f\u00fcr den obligatorischen Katalogeintrag k\u00f6nnen nur Daten \u00fcber das Ausstellungsprogramm des Ausstellers beinhalten. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, den \u00fcbermittelten Text zu redigieren. Sollte der Eintrag in den Kataloganhang wegen der Versp\u00e4tung des Ausstellers (20 Tage vor Veranstaltungsbeginn) nicht mehr m\u00f6glich sein, hat der Aussteller trotzdem den gesamten Betrag inkl. Anmeldegeb\u00fchr und obligatorischem Katalogeintrag zu bezahlen. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, den Inhalt des Eintrags im Messekatalog zu k\u00fcrzen und anzupassen, ist jedoch nicht f\u00fcr Fehler verantwortlich.<\/p>\n<h3>6. Zahlungsbedingungen<\/h3>\n<p>Der Aussteller verpflichtet sich, die von ihm bestellten Dienstleistungen laut seiner Anmeldung zu bezahlen. Die Steuern tr\u00e4gt ebenfalls der Aussteller. Nach der Zustellung der unterzeichneten Anmeldung und des Vertrages dem Veranstalter, bekommt der Aussteller eine Proformarechnung, welcher zur G\u00e4nze in der vorgegebenen Frist zu bezahlen ist. Nach erfolgter Leistung, d.h. am letzten Tag der Veranstaltung, stellt der Veranstalter dem Aussteller eine Rechnung. Der Aussteller ist verpflichtet diese bis zur F\u00e4lligkeit zu begleichen. Im Falle eines Zahlungsverzuges, verrechnet der Veranstalter dem Aussteller gesetzliche vorgesehene Verzugszinsen. Der Aussteller kann, in einer Frist von 8 Tagen nach dem Erhalt der Rechnung, diese beanstanden. Sollte der Aussteller nur einen Teil der Rechnung beanstanden, dann ist er verpflichtet, den unbestrittenen Teil der Rechnung in der vorgesehenen Frist und auf die in der Anmeldung angef\u00fchrte Art und Weise zu beglichen.<\/p>\n<h3>7. Best\u00e4tigung der Anmeldung und des Vertrages<\/h3>\n<p>Aufgrund der bezahlten Proformarechnung erteilt der Veranstalter dem Aussteller eine Best\u00e4tigung \u00fcber die Zuteilung seiner Ausstellungsfl\u00e4che mit dem genauen Standort. Die Best\u00e4tigung ist Bestandteil der Anmeldung und des Vertrages.<\/p>\n<h3>8. Termin und Ort der Veranstaltung<\/h3>\n<p>Sollte die Veranstaltung zeitlich verschoben, verk\u00fcrzt, verl\u00e4ngert oder r\u00e4umlich versetzt werden m\u00fcssen, sind die Aussteller nicht berechtigt, ihre Teilnahme zu k\u00fcndigen oder Schadenersatzforderungen zu stellen.<\/p>\n<h3>9. Technische Bedingungen<\/h3>\n<p>Der Aussteller muss dem Veranstalter sein Projekt f\u00fcr den Aufbau und die Einrichtung seiner Ausstellungsfl\u00e4che vor Veranstaltungsbeginn vorlegen. Sollte der Aussteller den Aufbau seines Ausstellungsraumes h\u00f6her als 2,5 m planen, muss er zuvor die schriftliche Zustimmung des Veranstalters einholen. Anbringung von Reklamematerial ist nur mit Genehmigung des Organisator gestattet. Der Aussteller ist verpflichtet, umgehend nach der Warnung des Veranstalters etwaige Hindernisse, H\u00fcrden oder unzul\u00e4ssige Konstruktionen zu beseitigen. Im Gegenfall wird das der Veranstalter auf Kosten des Ausstellers vornehmen.<\/p>\n<h3>10. Dauereintrittskarten f\u00fcr Aussteller<\/h3>\n<p>Nach der Best\u00e4tigung der Ausstellungsfl\u00e4che durch den Veranstalter werden dem Aussteller der Quadratmeteranzahl entsprechende kostenlose Dauereintrittskarten. Jedem Aussteller stehen pro Anmeldung zwei Dauereintrittskarten und pro 10 m2 Ausstellungsfl\u00e4che in der Halle bzw. jede 20 m2 Ausstellungsfl\u00e4che im Freigel\u00e4nde je eine weitere Dauereintrittskarte zu, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 Dauereintrittskarten. Bei Missbrauch der Dauereintrittskarten beh\u00e4lt sich der Veranstalter das Recht vor, die Dauereintrittskarten abzunehmen.<\/p>\n<h3>11. Montage und Demontage<\/h3>\n<p>Sowohl Montage als auch Demontage m\u00fcssen im vorhinein registriert werden. Die vom Veranstalter angef\u00fchrten Montage- und Demontagetermine sind konsequent zu befolgen. Nach erfolgter Demontage ist der Aussteller verpflichtet, die Ausstellungsfl\u00e4che im urspr\u00fcnglichen Zustand zur\u00fcckzulassen. Falls nicht, ist der Aussteller verpflichtet, dem Veranstalter den gesamten entstandenen Schaden r\u00fcckzuerstatten. Beim Aufstellen und bei der Einrichtung sowie beim Abbau der Ausstellungsfl\u00e4che muss der Aussteller bzw. sein Beauftragter folgendes besonders ber\u00fccksichtigen:<\/p>\n<ul>\n<li>Brandschutzvorschriften<\/li>\n<li>andere technische Vorschriften und Normen<\/li>\n<li>alle g\u00fcltigen Vorschriften im Bereich des Arbeitsschutzes<\/li>\n<li>allgemeine Arbeitsbedingungen auf der Messe<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Aussteller darf vor Veranstaltungsende keine Exponate vom Messegel\u00e4nde entfernen. Er darf die Ausstellungsfl\u00e4che nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis des Veranstalters vorzeitig verlassen.<\/p>\n<h3>12. Gew\u00e4hr und Versicherung<\/h3>\n<ul>\n<li>Der Veranstalter haftet nicht f\u00fcr Verletzungen, Verluste oder Entwendung des Eigentums des Ausstellers bzw. seines Beauftragten (Ausstellungsgegenst\u00e4nde, Einrichtung und \tanderes), die infolge von Diebstahl, Brand, Unfall oder aus irgendeinem anderen Grund entstanden sind. Die Exponate sowie andere Einrichtungsgegenst\u00e4nde sind vom Aussteller auf eigene Kosten zu versichern.<\/li>\n<li>Der Aussteller verpflichtet sich, w\u00e4hrend der Montage und Demontage auf seinem Stand, sowie w\u00e4hrend der \u00d6ffnungszeit der Messe anwesend zu sein und \u00fcbernimmt die volle \tVerantwortung f\u00fcr seine Ausstattung und Ausstellungsexponate.<\/li>\n<li>Der Aussteller haftet f\u00fcr etwaige Sch\u00e4den oder Unf\u00e4lle, die er selbst oder sein Personal dem Veranstalter oder einer Drittperson auf seinem Messestand bzw. Messegel\u00e4nde \tverursacht.<\/li>\n<li>Der Veranstalter \u00fcbernimmt keinerlei Garantie f\u00fcr Fahrzeuge, die der Aussteller oder seine Angestellten oder Beauftragten auf dem Messegel\u00e4nde und auf dem Parkplatz \tstehenlassen.<\/li>\n<li>F\u00fcr mangelhafte Eintr\u00e4ge im Messekatalog wird keine Haftung \u00fcbernommen (z. B. Druck-fehler, Darstellungsfehler, fehlerhafte \u00dcbersetzung oder fehlender Katalogeintrag usw.)<\/li>\n<li>Der Aussteller darf den ihm zugeteilten Ausstellungs- und Werberaum bzw. seinen Anteil nicht einer Drittperson weitergeben.<\/li>\n<p>Im Falle einer Vertragsverletzung beh\u00e4lt sich der Veranstalter das Recht vor, dem Aussteller zus\u00e4tzlich 100 % des zugeteilten Ausstellungs- bzw. Werberaums zu verrechnen.<\/p>\n<h3>13. Vorf\u00fchrungen<\/h3>\n<p>Der Aussteller muss f\u00fcr alle Arten von Vorf\u00fchrungen, die er auf der ihm zugeteilten Ausstellungsfl\u00e4che durchf\u00fchren wird, eine schriftliche Bewilligung des Veranstalters erhalten. Der Veranstalter beh\u00e4lt sich das Recht vor, ungeachtet der bereits ausgestellten Genehmigung, im Falle von Bel\u00e4stigungen durch L\u00e4rm, Staub, Gas oder \u00e4hnlichem, die Pr\u00e4sentationen einzuschr\u00e4nken bzw. auch zu verbieten. Pr\u00e4sentationen d\u00fcrfen ausschliesslich auf der zugeteilten Ausstellungsfl\u00e4che des Ausstellers stattfinden.<\/p>\n<h3>14. Photographien und Aufnahmen<\/h3>\n<p>Der Veranstalter hat das Recht, die Ausstellungsr\u00e4ume und die ausgestellten Gegenst\u00e4nde zu fotografieren, aufzuzeichen oder auf Film oder Videoband festzuhalten und dieses Material f\u00fcr den Eigenbedarf oder f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch zu n\u00fctzen. Der Aussteller verzichtet auf jegliche Urheberrechte in diesem Zusammenhang. Mit Ausnahme des eigenen Ausstellungsraumes, d\u00fcrfen ohne Genehmigung des Veranstalters Ausstellungsr\u00e4ume nicht fotografiert, aufgezeichnet oder aufgenommen werden.<\/p>\n<h3>15. Reinigung des Messegel\u00e4ndes und der Ausstellungsfl\u00e4che<\/h3>\n<p>Der Veranstalter sorgt f\u00fcr die Reinigung des Messegel\u00e4ndes und der G\u00e4nge in den Hallen.Die Reinigung der Ausstellungsfl\u00e4che ist Sache eines jeden Ausstellers; auf Wunsch wird dies gegen Kostenersatz vom Veranstalter bzw. von einer von ihm beauftragten Gesellschaft \u00fcbernommen.<\/p>\n<h3>16. Pfandrecht<\/h3>\n<p>F\u00fcr alle offenen Forderungen des Veranstalters an den Aussteller, hat der Veranstalter das Pfandrecht auf alle auf dem Messegel\u00e4nde vorhandenen Waren des Ausstellers (Ausstellungsgegenst\u00e4nde, Einrichtung und anderes). Die zur\u00fcckgehaltenen Gegenst\u00e4nde werden auf Kosten und Risiko des Ausstellers gelagert. Wenn der Aussteller 30 Tage nach Abschluss der Veranstaltung die offene Forderung nicht beglichen hat, ist der Veranstalter berechtigt, die zur\u00fcckgehaltenen Waren zu verkaufen und aus dem Erl\u00f6s die offenen Rechnungen und andere Unkosten zu begleichen. Eine eventuelle Differenz muss er innerhalb von 15 Tagen ab Verkaufsdatum dem Aussteller r\u00fcck\u00fcberweisen.<\/p>\n<h3>17. Gerichtsstand<\/h3>\n<p>Veranstalter und Aussteller werden m\u00f6gliche Streitfragen im gegenseitigem Einvernehmen l\u00f6sen. Sollte es zu keinem Einvernehmen kommen, ist das Bezirskgericht in Gornja Radgona zust\u00e4ndig.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausstellungsbedingungen 1. Allgemeine Bestimmungen Die Anmeldung gilt zugleich als Vertrag und wird vom Aussteller ausgef\u00fcllt und von Pomurski sejem d.d. (im weiteren Wortlaut: Veranstalter) best\u00e4tigt. 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